Elternbeirat der Clara-und-Dr.-Isaak-Hallemann-Schule für die Schuljahre 2019/2019
Der derzeitige Elternbeirat besteht aus folgenden Personen:
- Dr. Frieder Kleefeld (Vorsitzender)
- Tanja Baumann (stellv. Vorsitzende)
- Monika Weiß (Schriftführerin)
- Dörthe Lunze
- Birgit Mugele
- Gerlinde Ort
- Doris Urban
- Ingrid Wilke
- Arkadi Yaralyan
Die Mitglieder des Elternbeirats sind laut Satzung automatisch Mitglieder des Fördervereins der Clara und Dr. Isaak Hallemann Schule. Der gewählte Vorstand des Fördervereins besteht derzeit aus Oliver Meier (Vorsitzender), Claudia Clemens (Kassenwart) und Elke Kuhlmann-Müller (Schriftführerin). Die gewählten Kassenprüfer sind Dr. Frieder Kleefeld und Holger Hauschild.
Auf welcher rechtlichen Grundlage arbeitet der Elternbeirat und mit wem wirkt er zusammen?
Im Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) ist die Mitwirkung der Eltern in der Schule über
- den Elternbeirat (siehe die Artikel 30, 64, 65, 66, 67),
- die Klassenelternsprecher (siehe Artikel 64 (2)),
- die Klassenelternversammlung (siehe Artikel 64 (3)),
- das Schulforum (siehe die Artikel 45 (2), 69) und
- den Gemeinsamen Elternbeirat (siehe Artikel 64)
geregelt. Des Weiteren beziehen sich im BayEUG die Artikel 19-24, 33 auf das Thema Förderschulen und Schulen für Kranke und die Artikel 30a und 30b auf die Themen Formen des Kooperativen Lernens in Kooperationsklassen, Partnerklassen, offenen Klassen der Förderschule und inklusive Schule.
Laut Artikel 65 (1) BayEUG sind die Aufgaben des Elternbeirats insbesondere,
- das Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern und den Lehrkräften, die gemeinsam für die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler verantwortlich sind, zu vertiefen,
- das Interesse der Eltern für die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler zu wahren,
- den Eltern aller Schülerinnen und Schüler oder der Schülerinnen und Schüler einzelner Klassen in besonderen Veranstaltungen Gelegenheit zur Unterrichtung und zur Aussprache zu geben,
- Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern zu beraten,
- durch gewählte Vertreter an den Beratungen des Schulforums teilzunehmen (Art. 69 Abs. 2 BayEUG),
- bei der Entscheidung über einen unterrichtsfreien Tag nach Art. 89 Abs. 2 Nr. 4 BayEUG das Einvernehmen herzustellen,
- sich im Rahmen der Abstimmung nach Art. 51 Abs. 4 Satz 2 BayEUG zu äußern,
- im Verfahren, das zur Entlassung einer Schülerin oder eines Schülers führen kann, die in Art. 87 Abs. 1 BayEUG genannten Rechte wahrzunehmen,
- im Verfahren, das zum Ausschluss einer Schülerin oder eines Schülers von allen Schulen einer oder mehrer Schularten führen kann, die in Art. 88 Abs. 1 BayEUG genannten Rechte wahrzunehmen,
- bei Errichtung und Auflösung von staatlichen und kommunalen Schulen unter den in Art. 26 Abs. 2, Art. 27 Abs. 2 Satz 2 BayEUG genannten Voraussetzungen mitzuwirken,
- bei Abweichungen von den Sprengelgrenzen unter den in Art. 42 Abs. 2 und 7 BayEUG genannten Voraussetzungen mitzuwirken,
- bei der Bestimmung eines Namens für die Schule nach Art. 29 Abs 1 Satz 3 BayEUG mitzuwirken,
- das Einvernehmen bei der Änderung von Ausbildungsrichtungen, bei der Einführung von Schulversuchen, bei der Entwicklung des Schulprofils `Inklusion´ und bei der Stellung eines Antrags auf Zuerkennung des Status einer MODUS-Schule herzustellen.
Der Elternbeirat wirkt außerdem mit, soweit dies in der Schulordnung vorgesehen ist.
Laut Art. 65 (2) BayEUG nimmt die Klassenelternsprecherin bzw. der Klassenelternsprecher im Rahmen von Art. 65 (1) BayEUG die Belange der Eltern der Schülerinnen oder Schüler einer Klasse, der gemeinsame Elternbeirat die Belange der Eltern der Schülerinnen oder Schüler jeweils mehrer Grundschulen, Mittelschulen oder Förderzentren wahr. Die Förderschulen bilden hierbei neben dem Gemeinsamen Elternbeirat der Grund- und Mittelschulen einen eigenen Gemeinsamen Elternbeirat der Förderschulen.
Artikel 67 BayEUG benennt Pflichten der Schulleitung:
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Elternbeirat zum frühestmöglichen Zeitpunkt über alle Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind. Sie oder er erteilt die für die Arbeit des Elternbeirats notwendigen Auskünfte. Auf Wunsch des Elternbeirats soll die Schulleiterin oder der Schulleiter einer Lehrkraft Gelegenheit geben, den Elternbeirat zu informieren.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter, die Schulaufsichtsbehörde und der Aufwandsträger prüfen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Anregungen und Vorschläge des Elternbeirats binnen angemessener Frist und teilen diesem das Ergebnis mit, wobei im Fall der Ablehnung das Ergebnis - auf Antrag schriftlich - zu begründen ist.
Artikel 69 (4) BayEUG besagt:
Das Schulforum berät Fragen, die Schülerinnen und Schüler, Eltern und Lehrkräfte gemeinsam betreffen und gibt Empfehlungen ab. Folgende Entscheidungen werden im Einvernehmen mit dem Schulforum getroffen:
- die Entwicklung eines eigenen Schulprofils, das der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde bedarf,
- die Stellung eines Antrags auf Zuerkennung des Tatus einer MODUS-Schule,
- Erlass von Verhaltensregeln für den geordneten Ablauf des äußeren Schulbetriebs (Hausordnung),
- Festlegung der Pausenordnung und Pausenverpflegung,
- Grundsätze über die Durchführung von Veranstaltungen im Rahmen des Schullebens,
- Festlegung der über die Zielvereinbarungen gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Art. 113c Abs. 4 BayEUG hinausgehenden Entwicklungensziele im Schulentwicklungsprogramm gemäß Art. 2 Abs. 4 Satz 4 BayEUG,
- Entwicklung des schulspezifischen Konzepts zur Erziehungspartnerschaft gemäß Art. 74 Abs. 1 Satz 2 BayEUG.
Kann eine einvernehmliche Entscheidung nicht in angemessener Zeit herbeigeführt werden, legt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Angelegenheit der Schulaufsichtbehörde vor, die eine Entscheidung trifft. Dem Schulforum ist insbesondere Gelegenheit zu einer vorherigen Stellungnahme zu geben zu
- wesentlichen Fragen der Schulorganisation, soweit nicht eine Mitwirkung der Erziehungsberechtigen oder des Elternbeirats vorgeschrieben ist,
- Fragen der Schulwegsicherung und der Unfallverhütung in Schulen,
- Baumaßnahmen im Bereich der Schule,
- Grundsätzen der Schulsozialarbeit,
- der Namensgebung einer Schule.
In Fürth besteht derzeit ein Gemeinsamer Elternbeirat der Förderschulen, der aus den Vorsitzenden der Förderzentren Süd (Fr. Bulut), Nord (Hr. Nitsche) und der Clara-und-Dr.-Isaak-Hallemann-Schule (Hr. Dr. Kleefeld) besteht. Der Gemeinsame Elternbeirat der Förderzentren, der sich Fürth-weit um die Belange der Förderschulen und Themen wie z.B. Inklusion bzw. Barrierefreiheit kümmert, hat im Gebäde des Schulverwaltungsamts in der Wasserstraße 4, 90762 Fürth, ein Büro und einen Briefkasten.
Der Elternbeirat der Clara-und-Dr.-Isaak-Hallemann-Schule engagiert sich darüber hinaus derzeit im Landeselternbeirat der Schulen und schulvorbereitendenden Einrichtungen für Menschen mit geistiger Behinderung in Bayern e.V., Kitzinger Str. 6, 91056 Erlangen.
Kontakt
Elternbeirat der Hallemann Schule
Dr. Frieder Kleefeld
Frankenstr. 3
91452 Wilhermsdorf
Tel.: 09102/9996686
Mobil: 015151478060
e-Mail: reste.kleefeld@t-online.de