Aktuelle Rechtsprechungen zur Überleitung des Kindergeldes an den Sozialhilfeträger
Mit der Thematik "Überleitung des Kindergeldes an den zuständigen Sozialhilfeträger" sind die Angehörigen von Menschen mit Behinderung weiterhin konfrontiert. Wechselt beispielsweise der Kostenträger, kommt es regelmäßig vor, dass der neue Kostenträger ebenfalls die Überleitung des Kindergeldes beantragt und die Familienkasse erneut die Verwendung des Kindergeldes überprüft. Zwei aktuelle Gerichtsentscheidungen der Finanzgerichte Sachsen-Anhalt (Urteil vom 10.10.2011, Aktenzeichen 5 K 454/11) und Thüringen (Urteil vom 23.11.2011, Aktenzeichen 3 K 309/10) weichen von der Entscheidung des Finanzgerichtes Münster aus dem Jahr 2008 ab. Die Finanzgerichte Sachsen-Anhalt und Thüringen gehen im Regelfall davon aus, dass Eltern, die selbst keine Unterstützung zum Lebensunterhalt beziehen, Unterhalt in Höhe des Kindergelds leisten. Zudem könne das Sammeln von Nachweisen für die Unterhaltsleistung von den Kindergeldberechtigten nicht verlangt werden. Die aktuellen Urteile können somit als „behindertenfreundlicher" angesehen werden. Im Falle der Entscheidung des Finanzgerichtes Sachsen-Anhalt wurde die Revision zum Bundesfinanzhof beantragt. Somit kann mit einer höchstrichterlichen Entscheidung gerechnet werden. Allerdings ist weder der Zeitpunkt noch die Entscheidung des Bundesfinanzhofes absehbar. Da nicht abgeschätzt werden kann, ob und in welcher Art und Weise die bayerischen Sozialleistungsträger auf die Urteile aus Sachsen-Anhalt und Thüringen reagieren werden, empfehlen wir betroffenen Familien daher weiterhin das Sammeln von Belegen als Nachweis für die Verwendung des Kindergeldes.
Umstrittene Kürzung des anteiligen Pflegegeldes durch die Pflegekassen
Pflegebedürftige Menschen, bei denen eine Pflegestufe festgestellt wurde, haben Anspruch auf die vielfältigen Leistungen der Pflegeversicherung. Beispielsweise können die Sachleistungen von ambulanten Pflegediensten mit der Geldleistung des Pflegegeldes kombiniert werden. Zudem haben pflegebedürftige Menschen, die in stationären Einrichtungen wohnen und am Wochenende oder in Ferienzeiten von deren Angehörigen im häuslichen Umfeld versorgt werden, Anspruch auf anteiliges Pflegegeld für diesen Zeitraum. In beiden Fällen wird das anteilige Pflegegeld nach einer festgelegten Berechnungsmethode errechnet.
Aufgrund eines Rundschreibens des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenversicherung GKV vom April 2011, wurde diese Berechnungsmethode verändert und führt zu einer spürbaren Reduzierung des anteiligen Pflegegeldes. Verschiedene Organisationen sehen diese neue Berechnungsmethode als nicht rechtmäßig an. Die neue Berechnung sei weder mit den rechtlichen Grundlagen, noch mit den Vorgaben des Bundessozialgerichtes vom 13.03.2001 (B 3 P 10/00R) vereinbar.
Betroffene Menschen können gegen aktuelle Bescheide der Pflegekassen, bei denen diese neue Berechnungsmethode angewandt wurde, Widerspruch einlegen.
Einen Musterwiderspruch und weitere Informationen erhalten Sie in der Beratungsstelle der Offenen Hilfen oder im Internet unter: www.lebenshilfe-bayern.de -> Landesberatungsstelle -> Rechtsinfos
Neufassung der Heilmittel-Richtlinie zum 01.07.2011
Seit 01.07.2011 ist die geänderte Heilmittel-Richtlinie in Kraft. Diese erleichtert Menschen mit schwerwiegenden Behinderungen die längerfristige Genehmigung von erforderlichen Heilmitteln (Krankengymnastik, Logopädie, Ergotherapie, Podologie). Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen kann – ohne erneute Überprüfung des Behandlungsbedarfs - eine langfristige Genehmigung erfolgen. Ob die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, sollte vorab mit dem behandelnden Arzt bzw. mit der jeweiligen Krankenkasse geklärt werden.
Der Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen hat Informationsbroschüren bezgl. Sozialleistungen für Menschen mit Behinderung in türkischer, arabischer und deutscher Sprache entwickelt. Diese können auf der Internetseite angefordert oder heruntergeladen werden (www.bvkm.de -> Recht und Politik -> Rechtsratgeber). |