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Recht
Mittwoch, den 13. März 2013

Der bewährte Rechtsratgeber „Mein Kind ist behindert – diese Hilfen gibt es“ des Bundesverbandes für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V. (bvkm) wurde aktualisiert. Auf 50 Seiten erfahren behinderte Menschen und ihre Angehörigen, welche Leistungen von den Kranken- und Pflegekassen erbracht werden, welche Vergünstigungen man mit einem Schwerbehindertenausweis erhält und vieles mehr. Die Neuauflage enthält zahlreiche Abbildungen und ist damit besonders ansprechend gestaltet. Der Ratgeber berücksichtigt dabei unter anderem die Änderungen im Rundfunkgebührenrecht sowie die Leistungsverbesserungen, die sich zum 1. Januar 2013 durch das Pflegeneuausrichtungsgesetz ergeben haben. Neben der Anhebung von Leistungen für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz ist hier insbesondere die Förderung von ambulant betreuten Wohngruppen zu nennen. Weitere aktuelle Änderungen haben sich im Sozialhilferecht ergeben. Durch die Erhöhung der Regelsätze ist z.B. das Taschengeld für Heimbewohner gestiegen. Ergänzt wurde der Ratgeber ferner um Hinweise für ausländische Mitbürger. Sie erfahren, unter welchen Voraussetzungen sie die genannten Leistungen beanspruchen können. Die Broschüre ist als erste Orientierungshilfe gedacht. Der Ratgeber steht im Internet unter www.bvkm.de auf der Startseite kostenlos als Download zur Verfügung. Die gedruckte Version des Ratgebers kann für 3 Euro bestellt werden: bvkm, Brehmstr. 5-7, 40239 Düsseldorf, Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. , Tel.: 0211/64004-21

 
Dienstag, den 12. März 2013

Der Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V. (bvkm) hat sein Merkblatt „18 werden mit Behinderung“ aktualisiert. Der Ratgeber gibt einen Überblick darüber, welche Rechte und Pflichten behinderte Menschen mit Erreichen der Volljährigkeit haben. Behandelt werden unter anderem die Themen rechtliche Betreuung, Wahlrecht und Führerschein.

Der Ratgeber steht im Internet unter www.bvkm.de in der Rubrik „Recht und Politik“ kostenlos als Download zur Verfügung. Die gedruckte Version des Ratgebers kann man für 3 Euro bestellen beim: bvkm, Stichwort „18 werden mit Behinderung“, Brehmstr. 5-7, 40239 Düsseldorf, Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. , Tel.: 0211-64004-15

 
Dienstag, den 05. März 2013

Der Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen hat sein jährlich neu erscheinendes Merkblatt zur Grundsicherung für behinderte Menschen und ihre Angehörigen aktualisiert. Das Merkblatt zur Grundsicherung steht als kostenloser Download unter www.bvkm.de zur Verfügung. Ebenso aktualisiert wurde das Steuermerkblatt 2012/2013, das als kostenloser Download unter http://www.bvkm.de/dokumente/pdf/Rechtsratgeber/steuermerkblatt.pdf zur Verfügung steht.

 
Donnerstag, den 21. Juni 2012
 
Aktuelle Rechtsprechungen zur Überleitung des Kindergeldes an den Sozialhilfeträger

Mit der Thematik "Überleitung des Kindergeldes an den zuständigen Sozialhilfeträger" sind die Angehörigen von Menschen mit Behinderung weiterhin konfrontiert. Wechselt beispielsweise der Kostenträger, kommt es regelmäßig vor, dass der neue Kostenträger ebenfalls die Überleitung des Kindergeldes beantragt und die Familienkasse erneut die Verwendung des Kindergeldes überprüft.
Zwei aktuelle Gerichtsentscheidungen der Finanzgerichte Sachsen-Anhalt (Urteil vom 10.10.2011, Aktenzeichen 5 K 454/11) und Thüringen (Urteil vom 23.11.2011, Aktenzeichen 3 K 309/10) weichen von der Entscheidung des Finanzgerichtes Münster  aus dem Jahr 2008 ab. Die Finanzgerichte Sachsen-Anhalt und Thüringen gehen im Regelfall davon aus, dass Eltern, die selbst keine Unterstützung zum Lebensunterhalt beziehen, Unterhalt in Höhe des Kindergelds leisten. Zudem könne das Sammeln von Nachweisen für die Unterhaltsleistung von den Kindergeldberechtigten nicht verlangt werden. Die aktuellen Urteile können somit als „behindertenfreundlicher" angesehen werden.
Im Falle der Entscheidung des Finanzgerichtes Sachsen-Anhalt wurde die Revision zum Bundesfinanzhof beantragt. Somit kann mit einer höchstrichterlichen Entscheidung gerechnet werden. Allerdings ist weder der Zeitpunkt noch die Entscheidung des Bundesfinanzhofes absehbar. Da nicht abgeschätzt werden kann, ob und in welcher Art und Weise die bayerischen Sozialleistungsträger  auf die Urteile aus Sachsen-Anhalt und Thüringen reagieren werden, empfehlen wir betroffenen Familien daher weiterhin das Sammeln von Belegen als Nachweis für die Verwendung des Kindergeldes.

Umstrittene Kürzung des anteiligen Pflegegeldes durch die Pflegekassen

Pflegebedürftige Menschen, bei denen eine Pflegestufe festgestellt wurde, haben Anspruch auf die vielfältigen Leistungen der Pflegeversicherung. Beispielsweise können die Sachleistungen von ambulanten Pflegediensten mit der Geldleistung des Pflegegeldes kombiniert werden. Zudem haben pflegebedürftige Menschen, die in stationären Einrichtungen wohnen und am Wochenende oder in Ferienzeiten von deren Angehörigen im häuslichen Umfeld versorgt werden, Anspruch auf anteiliges Pflegegeld für diesen Zeitraum. In beiden Fällen wird das anteilige Pflegegeld nach einer festgelegten Berechnungsmethode errechnet.

Aufgrund eines Rundschreibens des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenversicherung GKV vom April 2011, wurde diese Berechnungsmethode verändert und führt zu einer spürbaren Reduzierung des anteiligen Pflegegeldes. Verschiedene Organisationen sehen diese neue Berechnungsmethode als nicht rechtmäßig an. Die neue Berechnung sei weder mit den rechtlichen Grundlagen, noch mit den Vorgaben des Bundessozialgerichtes vom 13.03.2001 (B 3 P 10/00R) vereinbar.

Betroffene Menschen können gegen aktuelle Bescheide der Pflegekassen, bei denen diese neue Berechnungsmethode angewandt wurde, Widerspruch einlegen.

Einen Musterwiderspruch und weitere Informationen erhalten Sie in der Beratungsstelle der Offenen Hilfen oder im Internet unter: www.lebenshilfe-bayern.de -> Landesberatungsstelle -> Rechtsinfos

 Neufassung der Heilmittel-Richtlinie zum 01.07.2011

Seit 01.07.2011 ist die geänderte Heilmittel-Richtlinie in Kraft. Diese erleichtert Menschen mit schwerwiegenden Behinderungen die längerfristige Genehmigung von erforderlichen Heilmitteln (Krankengymnastik, Logopädie, Ergotherapie, Podologie). Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen kann – ohne erneute Überprüfung des Behandlungsbedarfs - eine langfristige Genehmigung erfolgen. Ob die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, sollte vorab mit dem behandelnden Arzt bzw. mit der jeweiligen Krankenkasse geklärt werden.

Der Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen hat  Informationsbroschüren bezgl.  Sozialleistungen für Menschen mit Behinderung in türkischer, arabischer und deutscher Sprache entwickelt. Diese können auf der Internetseite angefordert oder heruntergeladen werden (www.bvkm.de -> Recht und Politik -> Rechtsratgeber).

 
Dienstag, den 16. August 2011
Neuregelung der Zusatzbeiträge

Seit 01.01.2011 gilt die Befreiung von den kassenindividuellen Zusatzbeiträgen von Werkstattbeschäftigten nur, „soweit und solange keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen bezogen werden“ (vgl. neue Fassung des § 242 Abs. 5 SGBV). Beitragspflichtige Einnahmen sind beispielsweise Renten wegen Erwerbsunfähigkeit.

Werkstattbeschäftigte, die keine weiteren Einnahmen neben ihrem Arbeitsentgelt haben, müssen den kassenindividuellen Zusatzbeitrag dementsprechend nicht zahlen. Andererseits müssen Werkstattbeschäftigte mit weiteren beitragspflichtigen Einnahmen die Zusatzbeiträge direkt an die jeweilige Krankenkasse zahlen und diese Kosten alleine tragen.

Sofern das Einkommen aus Werkstattlohn und Rente nicht zur Deckung des Lebensunterhaltes ausreicht, sollte bei den zuständigen Sozialleistungsträgern (bei-spielsweise Grundsicherungsamt oder Bezirk Mittelfranken) die Übernahme der Kosten der Zusatzbeiträge unter Vorlage des Schreibens der Krankenkasse beantragt werden.

Quelle: Landesverband Bayern der Lebenshilfe


 

 
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